Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.2002 – VI ZR 304/01Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 27.05.2025 – 7 U 75/24
- BGH, 12.04.2005 – VI ZR 50/04Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 09.12.2014 – 3 U 48/13Zitiert von 4
- BGH, 05.05.2009 – VI ZR 208/08Sozialversicherungsregress: Zeitpunkt des Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit bei künftigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 10.07.2007 – VI ZR 192/06Sozialversicherungsregress: Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Bund nach § 179 Abs. 1a SGB VI bei Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für behinderte Menschen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 14.06.2007 – 5 O 199/04
- BSG, 22.08.2000 – B 2 U 24/99 RAusschluss des Rückerstattungsanspruchs bei rechtzeitiger Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach dem SGB X KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.